Wem steht das Pflegegeld zu ?
Jeder sozialversicherungspflichtiger Bürger in der Bundesrepublik Deut-
schland hat im Bedarfsfall einen Anspruch auf das sogenannte Pflege-
geld. Wenn im laufe der Jahre die Kräfte nachlassen, ist man schnell auf
fremde Hilfe angewiesen. Die Angehörigen aber auch fremde Pflege-
dienstleister versuchen dieses zu kompensieren, was natürlich eine er-
höhte finanzielle Belastung für den zu Pflegenden bedeutet. Um dieses
finanzieren zu können, wurde das Pflegegeld eingeführt.
Wo stelle ich den Antrag auf Pflegegeld
Den Antrag für das Pflegegeld stellt man bei seiner Krankenkasse. Dort
gibt es vorgefertigte Formulare, die man ausfüllen muss um diese dann
bei der Krankenkasse einzureichen. Die meisten Krankenkassen bieten
diese Formulare auch im Internet zum Download an. Ob ein Antrag ge-
nehmigt wird oder nicht, hängt davon ab, welcher Pflegebedarf besteht
und welchem Pflegegrad der einzelne Fall zuzuordnen ist. Nach dem
Pflegegrad richtet sich dann der Betrag, den man monatlich von der
Pflegekasse erhält.
Begutachtung durch den medizinischen Dienst
Ist der Antrag bei der Krankenkasse eingereicht worden, erfolgt nach
vorheriger Absprache und Terminvereinbarung eine Begutachtung des
Hilfebedürftigen. Die Begutachtung wird durch einen Mitarbeiter des
medizinischen Dienstes der jeweiligen Krankenkasse (MKD) durch-
geführt, der den Antragsteller zu Hause besucht. Er versucht dabei fest-
zustellen, wie hoch der Betreuungsbedarf zu veranschlagen ist. Maß-
geblich dabei ist sowohl der zeitliche Aufwand, der z.B. bei der Grund-
pflege, also vor allem Körperpflege und Ernährung entsteht als auch der
Grad der Selbstständigkeit und der geistigen Fitness. Dabei gibt es vom
medizinischen Dienst festgelegte Zeiten für jede Tätigkeit, die ausgeübt
wird. Es ist Ratsam, zuvor eine Art Pflegetagebuch zu führen und dieses
dann dem MDK vorlegen. Das Ergebnis wird zu einem späteren Zeitpunkt
ausgewertet und dem zu Pflegendem per Post mitgeteilt.
Die fünf Pflegegrade
Im Zuge der Pflegereform 2016/2017 erfolgt die Einstufung der Pflegebe-
dürftigen ab dem 01.01.2016 nicht mehr in drei Pflegestufen, sondern in
fünf Pflegegrade, die folgendermaßen definiert werden :
Pflegegrad 1 :
Pflegegrad 2 :
Pflegegrad 3 :
Pflegegrad 4 :
Pflegegrad 5 :
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit.
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung.
Das Pflegegeld - Welche Leistungen
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