Einführung der Pflegeversicherung
Im Jahre 1995 wurde in der Bundesrepublik Deutschland als ein eigenständiger
Zweig der Sozialversicherung die Einführung der Pflegeversicherung nach einem
gesetzlichen Entwurf beschlossen. Versicherungspflichtig ist dabei jede Person,
die Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ist. Neben der
gesetzlichen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung bildet die
Pflegeversicherung die fünfte Säule in unserem Sozialversicherungssystem. Dabei
ist jede, sei es gesetzliche oder private Krankenversicherung verpflichtet, die
Pflegeversicherung dem Versichertem gleich mit anzubieten.
Zur Ermittlung des Pflegegrades werden die Ergebnisse der einzelnen
Module zusammenaddiert und unter Berücksichtigung der unterschied-
lichen Gewichtung in Form einer Gesamtpunktzahl abgebildet. Die Ge-
samtpunktzahl legt dann fest, welchem Pflegegrad der Versicherte zuzu-
ordnen ist.
Im folgendem die fünf Pflegegrade :
Pflegegrad 1
:
Pflegegrad 2
:
Pflegegrad 3
:
Pflegegrad 4
:
Pflegegrad 5
:
Leistungen der Pflegeversicherung
Die Leistungen der Pflegeversicherung hängen von der Pflegebedürftigkeit des
Versicherten ab, und werden seit der Pflegereform 2015/2016 anstatt in Pflege-
sufen 1-3 in Pflegegrade 1-5 unterteilt. Dabei spielen zur Festsetzung des Pflege-
grades folgende Module in den dazugehörigen Wertigkeiten die entscheidende
Rolle :
-
Mobilität
(10%)
-
Kognitiv/Verhalten
(15%)
-
Selbstversorgung
(40%)
-
Behandlung/Therapie
(20%)
-
Alltagsgestaltung
(15%)
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
( 12,5 bis 27 Punkte ).
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
( 27 bis 47,5 Punkte ).
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
( 47,5 bis 70 Punkte ).
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
( 70 bis 90 Punkte ).
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
mit besonderen Anforderungen an die pflegerische
Versorgung ( 70 bis 90 Punkte ).
Wissenswertes über die Pflegeversicherung
und die Pflegegrade
Ermittlung des Pflegegrades
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